Auszug aus den Vereinsstatuten (Stand: 10.10.2013)

§4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle physischen Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, welche die Ziele der Vereinstätigkeit ideell und materiell fördern, sich aber nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
Fördernde Mitglieder sind juristische Personen (z.B. Kooperationspartner des Vereins, zwischenstaatlichen Organisationen, Nicht-Regierungsorganisationen, andere juristische Personen), welche die Vereinstätigkeit ideell und materiell unterstützen.
Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Vereinszweck oder wegen ihres besonderen Einsatzes für den Vereinszweck in der Öffentlichkeit ernannt werden. 

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern auf Basis eines schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeansuchens. Ein gegebenenfalls mündlich vorgebrachtes Aufnahmeansuchen kann nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn dieses durch ein Vorstandsmitglied schriftlich dokumentiert ist.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Präsidenten. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
(3) Die Ernennung von Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung mit 2/3‑Mehrheit auf Vorschlag eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten/die Proponentin. Die Mitgliedschaft der Gründungsmitglieder wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vierundzwanzig Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Zahlungsverpflichtung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann auf mehrheitlichen Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn sein Verhalten dazu geeignet ist, die Interessen oder das Ansehen des Vereines zu schädigen oder wenn Mitgliedspflichten fortgesetzt nicht erfüllt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Kein Mitglied hat bei Ausscheiden aus dem Verein Anspruch auf Abgeltung erbrachter materieller oder immaterieller Leistungen für den Verein.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung, zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines sowie zur Benutzung etwaig vorhandener, allgemein zugänglicher Vereinseinrichtungen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Ordentliche Mitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festzulegenden jährlichen Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche Mitglieder bezahlen das Doppelte des jährlichen Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder.
(4) Fördernde Mitglieder erbringen einen wesentlichen ideellen und materillen Beitrag für einen bestimmten Vereinszweck (beispielsweise durch eine Sachspende für ein Projekt) oder sie zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag ihrer Wahl, jedoch mindestens das Zehnfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder, die ein bestimmtes Projekt maßgeblich Unterstützen, haben die Möglichkeit, aktiv im Projektteam mitzuarbeiten.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.